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§ 27 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 27 ArchG – Staatsaufsicht

(1) Die Kammer untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.

(2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann zu den Sitzungen der Organe der Kammer Vertreter abordnen, denen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht entsprechend.

(3) Das Versorgungswerk nach § 13 steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen und als Versicherungsaufsicht durch das Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 118 Absatz 1 und 3 sowie §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält

  1. 1.

    zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,

  2. 2.

    zur Kapitalausstattung,

  3. 3.

    zur Vermögensanlage,

  4. 4.

    zur Rechnungslegung und Berichterstattung,

  5. 5.

    zur Jahresabschlussprüfung,

  6. 6.

    zu den Befugnissen der Versicherungsaufsicht,

  7. 7.

    zu den Kosten der Versicherungsaufsicht.