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§ 21 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 21 ArchG – Berufsgerichtliche Verfahren

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren findet im ersten Rechtszug vor dem Berufsgericht statt. Bei geringfügigen Verstößen kann der Vorsitzende einen Verweis erteilen, wenn der Beschuldigte die berufswidrige Handlung einräumt.

(2) Gegen die Entscheidungen des Berufsgerichts und seines Vorsitzenden steht dem Beschuldigten und dem Landesvorstand innerhalb zwei Wochen nach der schriftlichen Eröffnung die Berufung an das Landesberufsgericht zu. Der Landesvorstand kann davon auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(3) Der Beschuldigte kann einen Rechtsbeistand zu seiner Unterstützung zuziehen.

(4) Die Vorschriften der §§ 56, 57, 59, 62 bis 64, 66 bis 69, 71 und 74 des Heilberufe-Kammergesetzes (HBKG) sind entsprechend anzuwenden; § 56 HBKG gilt auch, wenn das berufsgerichtliche Verfahren mit einem Verfahren wegen Löschung der Eintragung in der Architektenliste (§ 7) zusammentrifft.

(5) Die rechtskräftigen Entscheidungen der Berufsgerichte werden vom Vorsitzenden vollstreckt. Sie sind dem Landesvorstand mit der Bescheinigung der Rechtskraft mitzuteilen.