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§ 2 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT I – Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 2 ArchG – Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung »Architekt« oder »Architektin«, »Innenarchitekt« oder »Innenarchitektin«, »Landschaftsarchitekt« oder »Landschaftsarchitektin«, »Stadtplaner« oder »Stadtplanerin« darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.

(2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem Zusatz »im Praktikum« nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist.

(3) Die in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder entsprechende Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, kann nach Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung >freier Architekt< oder >freie Architektin<, >freier Innenarchitekt< oder >freie Innenarchitektin<, >freier Landschaftsarchitekt< oder >freie Landschaftsarchitektin<, >freier Stadtplaner< oder >freie Stadtplanerin< führen.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.