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§ 17 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 17 ArchG – Berufsordnung

Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Die Kammermitglieder und Berufsgesellschaften haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 regelt die Berufsordnung. Außerdem soll die Berufsordnung insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. 1.

    die gewissenhafte Ausübung des Berufs;

  2. 2.

    die Wahrung der Unabhängigkeit der freiberuflich tätigen Architekten und Stadtplaner und die Unvereinbarkeit mit einer baugewerblichen Tätigkeit;

  3. 3.

    die berufliche Fortbildung;

  4. 4.

    den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich;

  5. 5.

    das berufliche Verhalten gegenüber anderen Architekten und Stadtplanern, Auftraggebern, Unternehmern und Bauhandwerkern;

  6. 6.

    die Bildung beruflicher Zusammenschlüsse;

  7. 7.

    die Voraussetzungen der Teilnahme an Wettbewerben.