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§ 12 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 12 ArchG – Aufgaben der Kammer

(1) Die Kammer hat die Baukultur und das Bauwesen zu fördern, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu vertreten.

(2) Insbesondere hat die Kammer

  1. 1.

    die Architektenliste und die in § 2a Absatz 1 Satz 1, § 2b Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 3 genannten Verzeichnisse sowie in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen Fachlisten zu führen;

  2. 2.

    ihre Mitglieder sowie auswärtige Dienstleister nach § 8 in Fragen der Berufsausübung und der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

  3. 3.

    die Erfüllung der beruflichen Pflichten ihrer Mitglieder und der auswärtigen Dienstleister nach § 8 zu überwachen und das Recht der Rüge auszuüben;

  4. 4.

    die für die Ausübung des Berufs des Architekten oder Stadtplaners erforderlichen Bescheinigungen auszustellen;

  5. 5.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern;

  6. 6.

    die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten;

  7. 7.

    die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen;

  8. 8.

    die Durchführung von Architektenwettbewerben zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken;

  9. 9.

    auf Antrag eines Beteiligten auf die gütliche Regelung von Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern, sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten, Stadtplanern oder Dritten hinzuwirken;

  10. 10.

    die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen sowie auf sonstige Weise zu unterstützen;

  11. 11.

    die erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Informationen über Mitglieder oder auswärtige Architekten und Stadtplaner einzuholen und zu erteilen;

  12. 12.

    bei der Ausbildung von Bauzeichnern und Bautechnikern mitzuwirken;

  13. 13.

    bei der Bestellung von Sachverständigen für das Bauwesen mitzuwirken;

  14. 14.

    die Zusammenarbeit der Architektenkammern der Bundesländer zu fördern;

  15. 15.

    die Aufgaben nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abzuwickeln.

(3) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die die Aufgaben der Kammer betreffen, sollen die Behörden die Kammer hören.