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Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

Architektengesetz

In der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S. 152)

Zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
ABSCHNITT I 
Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung 
  
Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner1
Berufsbezeichnung2
Partnerschaften2a
Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft2b
Architektenliste3
Voraussetzungen für die Eintragung4
Europäischer Berufsausweis4a
Vorwarnmechanismus, Statistik4b
Mitwirkungs- und Anzeigepflicht, Überprüfung der Kenntnisse5
Versagung der Eintragung6
Löschung der Eintragung7
Auswärtige Dienstleister8
Ausbildungsbezeichnung9
  
ABSCHNITT II 
Architektenkammer Baden-Württemberg 
  
Errichtung der Kammer10
Mitglieder der Kammer11
Aufgaben der Kammer12
Versorgungswerk13
Organe der Kammer14
Satzung15
Prüfung der Verhältnismäßigkeit15a
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung15b
Überwachung nach Erlass15c
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit15d
Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung15e
Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen15f
Eintragungsausschuss16
Berufsordnung17
Berufswidrige Handlungen18
Berufsgerichtliche Maßnahmen19
Berufsgerichte20
Berufsgerichtliche Verfahren21
Tilgung22
Schlichtungsausschuss23
Finanzwesen der Kammer24
Schweigepflicht25
Auskünfte, Datenübermittlung26
Staatsaufsicht27
  
ABSCHNITT III 
Ordnungswidrigkeiten, Ausführungsvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten28
Ausführungsvorschriften29
Inkrafttreten30
  
Anlagen 
  
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 15b Absatz 1)
Anlage 1
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 15b Absatz 2)
Anlage 2
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 15b Absatz 3)
Anlage 3
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 15b Absatz 4)
Anlage 4