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§ 6 ArbZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 2030.69
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ArbZVO – Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Antrag in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die Freistellung erfolgt im Umfang der für diesen Tag festgelegten täglichen Sollarbeitszeit.

(2) Haben die Beamtinnen und Beamten an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.