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§ 4 ArbZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 2030.69
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ArbZVO – Arbeitstage und dienstfreie Tage

(1) Arbeitstag ist jeder Werktag mit Ausnahme des Sonnabends.

(2) Heiligabend und Silvester sind dienstfrei.

(3) Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an Sonnabenden, Sonntagen, Heiligabend, Silvester und an gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.

(4) Bei Krankheit verfällt die dem Gleittag zugrunde liegende Arbeitszeit. Anträge auf Gleittage können frühestens für den Folgetag von der Beamtin oder dem Beamten zurückgenommen werden. Soweit am Gleittag der Dienst angetreten wurde, wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfasst.