§ 3 ArbZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 3 ArbZVO – Teilzeitbeschäftigung
Die wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die tägliche Sollarbeitszeit individuell festzulegen.