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§ 1 ArbZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 2030.69
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ArbZVO – Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten; soweit sie nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

  2. 2.

    Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen,

  3. 3.

    Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden, die in Schichten Dienst unter Einschluss von Bereitschaftsdienst leisten,

  5. 5.

    Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes,

  6. 6.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.