§ 13 ArbZVO
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 13 ArbZVO – Feste Arbeitszeiten
Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, sind feste Arbeitszeiten anzuordnen. § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend; wenn die Summe der festen Arbeitszeiten der nach § 2 Abs. 1 und 2 zu erbringenden Arbeitszeit entspricht, sind nur die in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten darüber hinaus geleisteten Arbeitszeiten zu erfassen.