§ 4 ArbPlSchGAbschn3V
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige
§ 4 ArbPlSchGAbschn3V – Erstattungsverfahren für Wehrpflichtige
(1) Der vom Wehrpflichtigen einzureichende Antrag muss Angaben enthalten über
- 1.Vor- und Zuname sowie Geburtstag und den Wohnort vor Beginn des Wehrdienstes,
- 2.die Dauer und die Art des Wehrdienstes,
- 3.die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese entrichtet werden, insbesondere die Satzung, den Versicherungsvertrag, die sonstigen Vereinbarungen,
- 4.die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt, sowie über die Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Wehrdienstes entrichteten Beiträge,
- 5.eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
- 6.die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer, Kassenzeichen und Sozialversicherungsnummer.
(2) 1Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind nachzuweisen. 2Für die Vorlage von Unterlagen können die mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung gewähren.
Zu § 4: Geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).