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§ 4 ArbPlSchGAbschn3V
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige

Titel: Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbPlSchGAbschn3V
Gliederungs-Nr.: 53-2-3
Normtyp: Erlass

§ 4 ArbPlSchGAbschn3V – Erstattungsverfahren für Wehrpflichtige

(1) Der vom Wehrpflichtigen einzureichende Antrag muss Angaben enthalten über

  1. 1.
    Vor- und Zuname sowie Geburtstag und den Wohnort vor Beginn des Wehrdienstes,
  2. 2.
    die Dauer und die Art des Wehrdienstes,
  3. 3.
    die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese entrichtet werden, insbesondere die Satzung, den Versicherungsvertrag, die sonstigen Vereinbarungen,
  4. 4.
    die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt, sowie über die Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Wehrdienstes entrichteten Beiträge,
  5. 5.
    eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
  6. 6.
    die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer, Kassenzeichen und Sozialversicherungsnummer.

(2) 1Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind nachzuweisen. 2Für die Vorlage von Unterlagen können die mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung gewähren.

Zu § 4: Geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).