§ 2 ArbPlSchGAbschn3V
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige
§ 2 ArbPlSchGAbschn3V – Für die Erstattung zuständige Stellen
(1) Der Bundesminister der Verteidigung gibt die für die Erstattung zuständigen Stellen im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bereich der Sitz des Betriebes des Arbeitgebers oder die mit der Entrichtung beauftragte Zweigstelle des Betriebs liegt, oder bei Erstattung an den Wehrpflichtigen die Stelle, in deren Bereich dieser seinen Wohnsitz hat.
Zu § 2: Vgl. Bek. vom 18. 3. 2002 (BAnz Nr. 66).