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§ 1 ArbPlSchGAbschn3V
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Bestimmung der Einrichtungen der betrieblichen und überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes

Titel: Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbPlSchGAbschn3V
Gliederungs-Nr.: 53-2-3
Normtyp: Erlass

§ 1 ArbPlSchGAbschn3V

Als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14a Abs. 3 des Gesetzes sind anzusehen:

  1. 1.
    Die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) soweit sie auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge erheben und diesem einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren,
  2. 2.
    die freiwillige Versicherung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung,
  3. 3.
    die Versicherung in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.