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Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbPlSchGAbschn3V
Gliederungs-Nr.: 53-2-3
Normtyp: Erlass

Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Vom 20. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2006)

Geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) (1)

Auf Grund des § 14a Abs. 6 und des § 14b Abs. 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Bestimmung der Einrichtungen der betrieblichen und überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes1
  
Zweiter Abschnitt 
Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige 
  
Für die Erstattung zuständige Stellen2
Erstattungsverfahren für Arbeitgeber*-
Erstattungsverfahren für Wehrpflichtige4
Sonstige Bestimmungen5
In-Kraft-Treten6
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 64 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) gilt Artikel 64 Abs. 1 nicht im Land Berlin.