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§ 45 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 ArbnErfG – Durchführungsbestimmungen

1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. 2Insbesondere kann es bestimmen,

  1. 1.

    welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;

  2. 2.

    wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind.

§ 45: Vgl. 2. DV zum G über Arbeitnehmererfindungen 422-1-2. Bundesminister für Arbeit jetzt Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Zu § 45: Geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) (1. 8. 2022).