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§ 42 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht

DRITTER ABSCHNITT – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten

Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 ArbnErfG – Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen

Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen:

  1. 1.
    1Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. 2§ 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
  2. 2.
    1Lehnt ein Erfinder auf Grund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. 2Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.
  3. 3.
    Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
  4. 4.
    Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.
  5. 5.
    § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.

Zu § 42: Neugefasst durch G vom 18. 1. 2002 (BGBl I S. 414).