Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht

DRITTER ABSCHNITT – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten

Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 ArbnErfG – Beamte, Soldaten

Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.