§ 41 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht
DRITTER ABSCHNITT – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
§ 41 ArbnErfG – Beamte, Soldaten
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.