Gesetze

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§ 3 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ArbnErfG – Technische Verbesserungsvorschläge

Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.