Gesetze

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§ 1 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ArbnErfG – Anwendungsbereich

Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.