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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)

Inhaltsübersicht (1)§§
  
ERSTER ABSCHNITT 
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
Erfindungen2
Technische Verbesserungsvorschläge3
Diensterfindungen und freie Erfindungen4
  
ZWEITER ABSCHNITT 
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst 
  
1. Diensterfindungen 
  
Meldepflicht5
Inanspruchnahme6
Wirkung der Inanspruchnahme7
Frei gewordene Diensterfindungen8
Vergütung bei Inanspruchnahme9
(weggefallen)10
Vergütungsrichtlinien11
Feststellung oder Festsetzung der Vergütung12
Schutzrechtsanmeldung im Inland13
Schutzrechtsanmeldung im Ausland14
Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten15
Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts16
Betriebsgeheimnisse17
  
2. Freie Erfindungen 
  
Mitteilungspflicht18
Anbietungspflicht19
  
3. Technische Verbesserungsvorschläge 
  
4. Gemeinsame Bestimmungen 
  
(weggefallen)21
Unabdingbarkeit22
Unbilligkeit23
Geheimhaltungspflicht24
Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis25
Auflösung des Arbeitsverhältnisses26
Insolvenzverfahren27
  
5. Schiedsverfahren 
  
Gütliche Einigung28
Errichtung der Schiedsstelle29
Besetzung der Schiedsstelle30
Anrufung der Schiedsstelle31
Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle32
Verfahren vor der Schiedsstelle33
Einigungsvorschlag der Schiedsstelle34
Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens35
Kosten des Schiedsverfahrens36
  
6. Gerichtliches Verfahren 
  
Voraussetzungen für die Erhebung der Klage37
Klage auf angemessene Vergütung38
Zuständigkeit39
  
DRITTER ABSCHNITT 
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten 
  
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst40
Beamte, Soldaten41
Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen 42
  
VIERTER ABSCHNITT 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Übergangsvorschrift 43
(weggefallen)44
Durchführungsbestimmungen45
Außerkrafttreten von Vorschriften46
(weggefallen)47
(weggefallen)48
Inkrafttreten49
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.