Art. 1 ArbGOrgG
Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern (Bayerisches Arbeitsgerichte-Organisationsgesetz - ArbGOrgG)
Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern (Bayerisches Arbeitsgerichte-Organisationsgesetz - ArbGOrgG)
Landesrecht Bayern
Art. 1 ArbGOrgG – Organisation der Gerichte
Die Namen und Sitze der Gerichte für Arbeitssachen sowie ihre Gerichtsbezirke sind in Bayern nach der Anlage bestimmt.