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§ 70 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Urteilsverfahren → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Berufungsverfahren

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 ArbGG

(weggefallen)