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§ 6a ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a ArbGG – Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung

1Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:

  1. 1.
    1Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. 2Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident dieses Gerichts.
  2. 2.
    Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Präsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen.
  3. 3.
    Der Aufsicht führende Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
  4. 4.
    Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
  5. 5.
    Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte führen die Berufsrichter.