§ 65 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Urteilsverfahren → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Berufungsverfahren
§ 65 ArbGG – Beschränkung der Berufung
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.
Zu § 65: Neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809), geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).