§ 47 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Urteilsverfahren → ERSTER UNTERABSCHNITT – Erster Rechtszug
§ 47 ArbGG – Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
(1) Die Klageschrift muss mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
*)
Die Worte "Ladung und" sind gegenstandslos.