§ 39 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ZWEITER TEIL – Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen → ZWEITER ABSCHNITT – Landesarbeitsgerichte
§ 39 ArbGG – Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
1Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. 2§ 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.