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§ 13 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ArbGG – Rechtshilfe

(1) 1Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. 2Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung.

Zu § 13: Geändert durch G vom 18. 6. 1997 (BGBl I S. 1430).