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§ 113 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

FÜNFTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 ArbGG – Berichterstattung

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.

Zu § 113: Eingefügt durch G vom 1. 9. 2017 (BGBl I S. 3356).