§ 107 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
VIERTER TEIL – Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
§ 107 ArbGG – Vergleich
Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.