§ 104 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
VIERTER TEIL – Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
§ 104 ArbGG – Verfahren vor dem Schiedsgericht
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im Übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.