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§ 6 ArbGErrG
Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: ArbGErrG,BB
Gliederungs-Nr.: 302-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ArbGErrG

(1) Die §§ 13 bis 16 des Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetzes gelten vorbehaltlich besonderer Regelungen entsprechend.

(2) Die am 31. Dezember 2022 bei dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel anhängigen Verfahren gehen auf das Arbeitsgericht Neuruppin über, soweit das Arbeitsgericht Neuruppin zuständig wäre, wenn das jeweilige Verfahren erst nach dem 31. Dezember 2022 eingegangen wäre. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, so wird das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel zuständig.

(3) Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) tritt an die Stelle des aufgehobenen Arbeitsgerichts Eberswalde. Die dadurch auf das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) übergegangenen Verfahren erledigen die Kammern in Eberswalde nach § 2 Absatz 4.