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§ 7a APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4
Abschnitt: Zweiter Teil – Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
 

§ 7a APOGV – Vorgesetzte  (1)

Vorgesetzte sind:

  1. 1.
    während der berufspraktischen Ausbildung die Leiter der Ausbildungsbehörden, die Ausbildungsleiter, die Ausbildenden im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrpersonen;
  2. 2.
    während der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter der Bayerischen Justizschule Pegnitz, die von ihm Beauftragten und die Lehrpersonen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).