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§ 6 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4
Abschnitt: Zweiter Teil – Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
 

§ 6 APOGV – Ausbildung  (1)

(1) Die Ausbildung dauert achtzehn Monate und beginnt regelmäßig am 1. Oktober. Sie umfasst

  1. 1.
    die praktische Ausbildung von 12 Monaten sowie
  2. 2.
    die fachtheoretische Ausbildung von 6 Monaten.

(2) Die praktische Ausbildung findet im Freistaat Sachsen statt. Die fachtheoretische Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber findet nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher an der Bayerischen Justizschule Pegnitz nach den dort geltenden Vorschriften statt.

(3) Die praktische Ausbildung und die fachtheoretische Ausbildung gliedern sich in folgende Abschnitte:

einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher3 Monate
fachtheoretischer Lehrgang A3 Monate
praktische Ausbildung6 Monate
fachtheoretischer Lehrgang B3 Monate
praktische Ausbildung II3 Monate

(4) Das Staatsministerium der Justiz kann die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ändern; Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(5) Für die praktische Ausbildung bestimmt das Staatsministerium der Justiz Ausbildungsgerichte. Im Übrigen regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die praktische Ausbildung.

(6) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der die praktische Ausbildung begleitenden Lehrveranstaltungen (dienstbegleitende Lehrveranstaltungen) zusammen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).