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§ 4 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4
Abschnitt: Zweiter Teil – Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
 

§ 4 APOGV – Zulassung zur Ausbildung  (1)

(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers kann zugelassen werden, wer

  1. 1.
    die Prüfungen für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bestanden hat,
  2. 2.
    sich mindestens zwei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt hat,
  3. 3.
    das 24. Lebensjahr beendet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  4. 4.
    nach seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet ist,
  5. 5.
    die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und
  6. 6.
    in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können ferner Beamte zugelassen werden, die mindestens eine dem mittleren Justizdienst vergleichbare Qualifikation besitzen.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).