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§ 22 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4
Abschnitt: Dritter Teil – Gerichtsvollzieherprüfung
 

§ 22 APOGV – Ausscheiden aus der Ausbildung (1)

Die Ausbildung endet nach Ablegung der Prüfung

  1. 1.
    mit Ablauf des Tages, an dem ihm eröffnet wird, dass er die Prüfung bestanden hat,
  2. 2.
    mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).