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§ 13 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4
Abschnitt: Zweiter Teil – Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
 

§ 13 APOGV – Ausscheiden aus der Ausbildung (1)

(1) Bewerber, die in ihren Leistungen in der praktischen oder theoretischen Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Ausbildung aus.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Ausbildungsleiter und des Lehrgangsleiters in der theoretischen Ausbildung.

(3) In geeigneten Fällen kann der Bewerber in einen späteren Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden. Das Nähere bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.

(4) Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).