Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4
Abschnitt: Zweiter Teil – Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
 

§ 10 APOGV – Gestaltung der praktischen Ausbildung (1)

(1) Während der einführenden Ausbildung beim Gerichtsvollzieher soll der Bewerber sein künftiges Aufgabengebiet kennen lernen. Dabei sollen sich praktische Anschauung über den Arbeits- und Geschäftsablauf und theoretische Erläuterungen durch den begleitenden Unterricht ergänzen.

(2) Die praktische Ausbildung I vermittelt dem Bewerber einen Einblick in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollziehers und macht ihn mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut. Während dieses Ausbildungsabschnittes soll dem Bewerber auch Gelegenheit gegeben werden, die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts kennen zu lernen.

(3) Die praktische Ausbildung II soll die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse vertiefen und den Bewerber befähigen, nach Abschluss der Ausbildung selbstständig die Dienstaufgaben eines Gerichtsvollziehers zu erfüllen. Dabei soll der Bewerber von einem erfahrenen Gerichtsvollzieher auch in den Außendienst eingeführt werden.

(4) Nimmt ein Bewerber am Außendienst des Gerichtsvollziehers teil, wird ihm in der Regel keine Entschädigung gewährt. Der ausbildende Gerichtsvollzieher hat darauf zu achten, dass dem Bewerber keine Unkosten entstehen.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung in den Bewerbern auf Antrag Gelegenheit zu geben, die waffenlose Selbstverteidigung zu erlernen und zu üben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).