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§ 26 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Gliederungs-Nr.: 305-4/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 APOGV – In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV) vom 29. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 127), außer Kraft.