§ 22 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 2 – Gerichtsvollzieherprüfung
§ 22 APOGV – Ausscheiden aus der Ausbildung
Die Ausbildung endet nach Ablegung der Prüfung
- 1.mit Ablauf des Tages, an dem dem Gerichtsvollzieherbewerber schriftlich bekannt gegeben wird, dass die Prüfung bestanden worden ist oder
- 2.mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.