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§ 22 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Gerichtsvollzieherprüfung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Gliederungs-Nr.: 305-4/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 APOGV – Ausscheiden aus der Ausbildung

Die Ausbildung endet nach Ablegung der Prüfung

  1. 1.
    mit Ablauf des Tages, an dem dem Gerichtsvollzieherbewerber schriftlich bekannt gegeben wird, dass die Prüfung bestanden worden ist oder
  2. 2.
    mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.