§ 18 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 2 – Gerichtsvollzieherprüfung
§ 18 APOGV – Bewertung der Leistungen
(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note (Einzelnote) zu bewerten:
Punktzahl | Note | Beschreibung |
13 bis 15 Punkte | sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung |
10 bis 12 Punkte | gut | eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft |
7 bis 9 Punkte | befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
4 bis 6 Punkte | ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
1 bis 3 Punkte | mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung |
0 Punkte | ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung |
(2) Durchschnittspunktzahlen, insbesondere Gesamtnoten, sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:
Durchschnittspunktzahl | Note |
12,50 bis 15,00 Punkte | sehr gut |
9,50 bis 12,49 Punkte | gut |
6,50 bis 9,49 Punkte | befriedigend |
3,50 bis 6,49 Punkte | ausreichend |
0,50 bis 3,49 Punkte | mangelhaft |
0 bis 0,49 Punkte | ungenügend |