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§ 18 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Gerichtsvollzieherprüfung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Gliederungs-Nr.: 305-4/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 APOGV – Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note (Einzelnote) zu bewerten:

PunktzahlNoteBeschreibung
13 bis 15 Punktesehr guteine besonders hervorragende Leistung
10 bis 12 Punkteguteine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
7 bis 9 Punktebefriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 bis 6 Punkteausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
1 bis 3 Punktemangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
0 Punkteungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung

(2) Durchschnittspunktzahlen, insbesondere Gesamtnoten, sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:

DurchschnittspunktzahlNote
12,50 bis 15,00 Punktesehr gut
9,50 bis 12,49 Punktegut
6,50 bis 9,49 Punktebefriedigend
3,50 bis 6,49 Punkteausreichend
0,50 bis 3,49 Punktemangelhaft
0 bis 0,49 Punkteungenügend