§ 5 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Die Erlaubnis
§ 5 ApoG – Ohne Erlaubnis betriebene Apotheke
Wird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben, so hat die zuständige Behörde die Apotheke zu schließen.