§ 28 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 28 ApoG – Betriebserlaubnis bei verpachteten Apotheken
(1) Bei verpachteten Apotheken gilt die dem Pächter verliehene Betriebserlaubnis oder die Bestätigung als Pächter als Erlaubnis nach § 1.