§ 15 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Zweigapotheken, Notapotheken
§ 15 ApoG – Bundeswehrapotheken
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung den Bundeswehrapotheken.
(2) 1Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Berücksichtigung der besonderen militärischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb. 2Dabei stellt es sicher, dass die Angehörigen der Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen.
Zu § 15: Geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3352) und V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304).