§ 6 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 6 SächsAPO-Justiz-JVD – Einführung
Die Einführung in einer Justizvollzugsanstalt soll den Anwärtern einen Einblick in die Aufgaben und die gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs und in die Vollzugspraxis und die Begegnung mit Gefangenen vermitteln. Dabei sollen die Anwärter den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt, die Aufgaben der Beamten ihrer Laufbahn und die Aufgaben der anderen Bediensteten kennenlernen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).