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§ 5 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 SächsAPO-Justiz-JVD – Ausbildungsverlauf

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. Er umfasst die Ausbildungsabschnitte:

  1. 1.

    Einführung,

  2. 2.

    berufspraktische Ausbildung,

  3. 3.

    fachtheoretische Ausbildung und

  4. 4.

    praktische Erprobung.

Die fachtheoretische Ausbildung dauert sechs Monate.

(2) Die berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung soll in jeweils mindestens zwei Abschnitte geteilt werden, die inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Die Abschnitte der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildung wechseln einander ab.

(3) Inhalt, Umfang und Gliederung der einzelnen Ausbildungsabschnitte bestimmt ein durch das Staatsministerium der Justiz zu genehmigender Rahmenstoffplan. Der Rahmenstoffplan wird vom Fachbereichsleiter Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch (Fachbereichsleiter) im Benehmen mit den Einstellungsbehörden erstellt und fortgeschrieben.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im Justizvollzugsdienst, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu einer Dauer von vier Monaten angerechnet werden. Durch die Anrechnung verkürzt sich die berufspraktische Ausbildung entsprechend. Über die Anrechnung entscheidet das Staatsministerium der Justiz.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).