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§ 37 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Laufbahnprüfung → Abschnitt 3 – Prüfungsverfahren

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 SächsAPO-Justiz-JVD – Festsetzung der Platznummern

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist entsprechend seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit der besseren Gesamtnote der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleicher Gesamtnote der schriftlichen Prüfung, wird die gleiche Platznummer erteilt; der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer erhält in diesem Fall die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird mehreren Prüfungsteilnehmern die gleiche Platznummer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).