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§ 22 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Laufbahnprüfung → Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 SächsAPO-Justiz-JVD – Noten

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1."sehr gut"(1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2."gut"(2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3."befriedigend"(3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4."ausreichend"(4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5."mangelhaft"(5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
6."ungenügend"(6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Den erreichten Durchschnitts- und Gesamtnoten entsprechen folgende Noten:

  1. 1.

    1,00 bis 1,50 entspricht "sehr gut",

  2. 2.

    1,51 bis 2,50 entspricht "gut",

  3. 3.

    2,51 bis 3,50 entspricht "befriedigend",

  4. 4.

    3,51 bis 4,50 entspricht "ausreichend",

  5. 5.

    4,51 bis 5,50 entspricht "mangelhaft" und

  6. 6.

    5,51 bis 6,00 entspricht "ungenügend".

(3) Durchschnitts- und Gesamtnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).