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§ 20 APG NRW
Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Maßnahmen des Landes

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APG NRW
Gliederungs-Nr.: 820
Normtyp: Gesetz

§ 20 APG NRW – Bericht der Landesregierung zur Lage der Älteren in Nordrhein-Westfalen

Das für die Altenpolitik zuständige Ministerium erarbeitet und veröffentlicht einmal in jeder Legislaturperiode einen Bericht als Gesamtanalyse zur Lage der Älteren in Nordrhein-Westfalen. Dieser dient zugleich als Planungsgrundlage für den Landesförderplan nach § 19.