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§ 19 APG NRW
Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Maßnahmen des Landes

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APG NRW
Gliederungs-Nr.: 820
Normtyp: Gesetz

§ 19 APG NRW – Landesförderplan

(1) Das zuständige Ministerium erstellt für jede Legislaturperiode einen Landesförderplan, in dem die Maßnahmen der Landesregierung zur Erreichung der Ziele nach § 1 gebündelt und planmäßig aufbereitet werden. Hierzu können insbesondere gehören

  1. 1.

    die Förderung landesweiter Strukturen der Partizipation älterer Menschen,

  2. 2.

    die Förderung landesweiter Beratungsstrukturen zur Unterstützung der kommunalen Beratungsangebote und Maßnahmen zur Koordinierung und Qualifizierung von Beratungsangeboten einschließlich der Wohnberatungsstellen,

  3. 3.

    besondere Maßnahmen zur Förderung alternativer Wohn- und Betreuungsformen,

  4. 4.

    die Förderung von Maßnahmen zur Implementierung von altengerechten Quartiersstrukturen,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in der Pflege unter besonderer Berücksichtigung einer kultur- und geschlechtersensiblen Ausrichtung der Pflege,

  6. 6.

    die Förderung landesweit wirksamer Strukturen und Initiativen zur Unterstützung pflegender Angehöriger,

  7. 7.

    besondere Maßnahmen zur Berücksichtigung der spezifischen Bedarfe von älteren Männern und Frauen sowie von älteren Menschen mit Migrationsgeschichte und die Unterstützung und Entwicklung von bedarfsgerechten Angeboten für ältere Menschen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität,

  8. 8.

    besondere Maßnahmen gegen soziale Ausgrenzung,

  9. 9.

    besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen von Menschen mit Demenz und der sie unterstützenden Angehörigen,

  10. 10.

    Rahmenbedingungen für mögliche strukturelle Anteilsförderungen kommunaler Strukturen der Beratung, der Unterstützung pflegender Angehöriger und des sorgenden Umfelds,

  11. 11.

    Maßnahmen zur Unterstützung der politischen Teilhabe älterer Menschen und Förderung der Arbeit der Landesseniorenvertretung und

  12. 12.

    Hilfeangebote für eine gewaltfreie, autonomiestärkende Pflege und Maßnahmen zur Reduzierung der Anwendung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in der Pflege,

Rahmenbedingungen und Zielsetzungen für Modellförderungen in den Themenbereichen Alter, Pflege und demographische Entwicklung.

(2) Der Landesförderplan soll eine verlässliche und transparente Fördergrundlage schaffen und regelmäßig für die Dauer einer Legislaturperiode erstellt werden.

(3) Das für die Pflege zuständige Ministerium erarbeitet den Förderplan nach Absatz 1 unter Beteiligung der Vertretungen aller in § 3 genannten Trägerinnen und Träger und der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Die Ergebnisse der Landesberichterstattung nach § 20 sowie die Berichte der Kommunen über die Ergebnisse ihrer kommunalen Altenberichterstattung und der Beratungen der Kommunalen Konferenzen Alter und Pflege werden berücksichtigt. Vor der Veröffentlichung des Förderplans ist dem zuständigen Ausschuss des Landtags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Land fördert die Maßnahmen im Rahmen der Alten- und Pflegepolitik auf der Grundlage des Förderplans nach Absatz 1 nach Maßgabe des Landeshaushaltes.